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Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-33/04 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Luxemburg
- EU-Kommission
Kommission / Luxemburg
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Telekommunikation - Richtlinie 97/33/EG - Artikel 7 Absatz 5 - Verpflichtung zur Überprüfung der Einhaltung der Kostenrechnungssysteme durch eine unabhängige zuständige Stelle und zur Veröffentlichung einer entsprechenden ...
- EU-Kommission
Kommission / Luxemburg
Angleichung der Rechtsvorschriften , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Verbraucherschutz
Verfahrensgang
- EuGH, 10.03.2005 - C-33/04
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-33/04
- EuGH, 08.12.2005 - C-33/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 18.12.1997 - C-129/96
DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-33/04
19 - Urteil des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96 (Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 45). - EuGH, 24.06.2004 - C-350/02
Kommission / Niederlande
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-33/04
18 - Für eine neuere Feststellung der Grundsätze vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-350/02 (Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-6213, Randnrn. - EuGH, 12.06.2003 - C-363/00
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-33/04
17 - Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-363/00 (Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22). - EuGH, 10.03.2005 - C-236/04
Kommission / Luxemburg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2005 - C-33/04
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof am 10. März 2005 im Urteil in der Rechtssache C-236/04 (Kommission/Luxemburg) festgestellt hat, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 2002/19, 2002/20, 2002/21 und 2002/22 verstoßen habe, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um diesen Richtlinien nachzukommen.